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  Rechtsanwalt Henner Thümmel

 Anlegerschutzanwalt

Spezialist für Kapitalmarktrecht

 

 


 

 

Käufer von Lehman-Zertifikaten, die geschädigt wurden, können sich an den auf Bankrecht spezialisierten Rechtsanwalt Henner Thümmel wenden.

Falschberatung ist wahrscheinlich mehr die Regel, als die Ausnahme 

Rechtsanwalt Henner Thümmel hat mittlerweile viele Anfragen erhalten und die Schadensersatzforderungen geprüft und kam zu dem Ergebnis, dass die meisten Betroffenen falsch beraten wurden.

 

In der Regel  wurde durch die Banken dahingehend beraten, dass das eingesetzte Kapital garantiert sei. Ein Ausfall sei nur bei den Zinszahlungen zu erwarten, da die  Höhe der Zinsen schwanken könne. Nach Aussage vieler Betroffener wurden in dem Beratungsgesprächen die Worte "garantiert", "sicher", "hundertprozentige Kapitalversicherung" und "praktisch kein Risiko" verwendet.

 


 
  Die strukturierten Risiko-Zertifikate wurden als "sicher" bezeichnet, ohne die eigentliche Struktur der Zertifikate offen zulegen.

Den meisten Geschädigten wurden nicht erklärt, was "Zertifikate" im eigentlichen Sinne sind. Meistens konnte der Bankberater noch nicht einmal mitteilen, dass es sich bei den meisten Papieren  um so genannte "Strukturierte Papiere" (Inhaberschuldverschreibungen) handelt.

Es ist fraglich, ob die Geschädigten über die nachfolgenden Sachverhalte aufgeklärt worden sind.

  • Das Risiko-Profil eines Produktes, um dem potentiellen Anleger eine Orientierung zum Verlustpotential eines Zertifikats zu geben.
  • Die Ausfallwahrscheinlichkeit bzw. Bonität des Emittenten.
  • Gebühren und Kosten eines Zertifikats. Hierzu sollten Ausgabeaufschläge, Verwaltungs- und Strukturierungsgebühren sowie (Vertriebs-) Provisionen analysiert werden.
  • Die Liquidität eines Produkts, wobei in die Preis- und Zeitdimension unterschieden werden sollte. Die Preisdimension kann beispielsweise über die Handelskosten bzw. -spannen und die Markttiefe ermittelt werden. Die Zeitdimension kann über die Ausführungsqualität von Aufträgen bestimmt werden. Weitere Kriterien können Quoteverfügbarkeit und Handels-Ausfallzeiten sein.
  • Das Know-How bzw. die Professionalität eines Emittenten kann über eine Beurteilung der Organisationsstruktur, der technischen Infrastruktur, der Qualität der verwendeten Daten, der Bewertungs- und Risikomanagementmodelle abgeleitet werden
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      Zahlung von Innenprovisionen?

    In einigen Fällen kann vermutet werden, dass die vermittelnden Banken für den Vertrieb der Zertifikate hohe Innenprovisionen erhalten haben. Das sind so genannte "Kick-Backs". In solchen Fällen würden die Banken nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch noch haften, wenn sie den Anlegern die "kick-backs" verschwiegen hätten.

     

    Erfolgsaussichten

    Die angekündigte Entschädigung von Kunden der deutschen Lehman - Brother - Tochter führt zu mehr Verwirrung bei den Privatanlegern, als dass es für Klarheit sorgt. 

    Für tausende Inhaber von Lehman-Zertifikaten (Inhaberschuldverschreibungen) bedeute die Ankündigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht das rein gar nichts, da der abgesicherte  Betrag nur einen kleinen Teil des Schadens deckt.

    Es ist davon auszugehen, dass viele Anleger in vielen Fällen bei der Geltendmachung der Ansprüche ganz ausgezeichnete Chancen haben und sollten auf jeden Fall alle Ansprüche durch einen auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. In den meisten Fallen deckt die Rechtsschutzversicherungen in aller Regel die Kosten des Verfahrens.

     

         



     

      Verjährung

    Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung eines Beratungsvertrags bzw. wegen fahrlässiger Verletzung einer Informationspflicht aus dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) unterliegen der kurzen kapitalmarktrechtlichen Verjährungsfrist.

    Diese beträgt nach § 37a WpHG drei Jahre ab Anspruchsentstehung. Grundsätzlich kann man festhalten, dass im Zeitpunkt November 2008 damit Ansprüche aus Beratungsvorgängen bis November 2005 zu verjähren drohen.

    Etwas anderes gilt für Ansprüche aus vorsätzlicher Falschberatung. Hier verjähren die Ansprüche erst drei Jahre, nachdem der Anleger Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat. Hier stellt sich sodann die entscheidungserhebliche Frage, wann der Anleger Kenntnis erlangen konnte.